Ob es einen ähnlichen Wintereinbruch geben wird wie im letzten Jahr um diese Zeit (das Foto stammt übrigens vom
15. Jan. 2015) lässt sich nicht genau vorhersagen. Anlässlich der deutlich kälteren Tage und der ersten Schneeflocken erinnert die Stadt Bonn die Bürgerinnen und Bürger an die Räumpflicht bei Glätte durch Eis und Schnee. In der Bonner Straßenreinigungs-satzung ist die Reinigung der Gehwege den Eigentümern der angrenzenden Grund-stücke (Anlieger) übertragen. Damit niemand durch einen Sturz zu Schaden kommt, müssen Eigentümer den Gehweg neben und vor ihrem Haus von Schnee und Eis befreien.
Im Zeitraum zwischen 7 Uhr bis 20 Uhr - in den Geschäftsstraßen mit verlängerter Verkaufszeit bis 20.30 Uhr - müssen gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich beseitigt werden. Treten Schneefall und Glätte nach den Räumzeiten auf, muss die Verkehrssicherheit werktags bis 7 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 9 Uhr wieder hergestellt sein. Auch an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse müssen die Gehwege von den Anliegern von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
Gestreut werden soll mit abstumpfenden Stoffen wie zum Beispiel mit Sand, Sägemehl oder Splitt. Die Stadt Bonn weist erneut darauf hin, dass es laut Straßenreinigungssatzung auf Schrittwegen grundsätzlich nicht erlaubt ist, Salz zu streuen. Dieses gefährdet Pflanzen und Grundwasser. Ausnahmen gelten nur, wenn extreme Witterungsverhältnisse herrschen oder es sich um außergewöhnliche Gefahrenstellen handelt, an denen keine andere wirksame Möglichkeit besteht.
Auszug aus der Straßenreinigungssatzung: In der Zeit von 7 bis 20 Uhr - in den Geschäftsstraßen mit verlängerter Verkaufszeit bis 20.30 Uhr - (sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr) gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr bzw. 20.30 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am Folgetag (werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr) zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil
des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- undFahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.
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