Änderungen im Melderecht: Bürgerämter am 22. Oktober wegen Schulung geschlossen

Foto: Michael Sondermann
Foto: Michael Sondermann

Wegen einer internen Schulung zu den neuen gesetzlichen Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes haben die Bürgerämter im Dienstleistungszentrum im Stadthaus sowie in Beuel und Bad  Godesberg am Donnerstag, 22. Oktober, ganztägig geschlossen. Die Neuregelung bringt auch Änderungen für Bürgerinnen und Bürger mit sich.

 

 

Im Dienstleistungszentrum im Stadthaus besteht an diesem Tag die Möglichkeit, Kfz-Zulassungsangelegenheiten und Führerscheinangelegenheiten zu erledigen. Auch die Abholung von Reisepässen und Personalausweisen ist dort möglich. Die Verwaltung weist aber darauf hin, dass es zu Wartezeiten kommen kann.

 

Umfangreiche Änderungen im Melderecht

Mit der Einführung des Bundesmeldegesetzes treten zum 1. November 2015 umfangreiche Änderungen im Melderecht in Kraft. Mit dem Gesetz wird das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht. Die neue Regelung zielt unter anderem darauf ab, die Daten der Bürgerinnen und Bürger noch besser zu schützen, die Bürokratiekosten zu senken und Verwaltungsabläufe zu vereinfachen. Dabei gibt es auch Änderungen für die Bürger. Unter

anderem muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, künftig vom Anfragenden angegeben werden, dass die Auskunft für einen gewerblichen Zweck benötigt wird. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.

Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden.

 

Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers

Wieder eingeführt wird die im Jahr 2002 abgeschaffte Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (beispielsweise beim Wegzug ins Ausland). Sie wird wieder eingeführt, um sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindern zu können. Künftig muss bei der Anmeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber/Wohnungseigentümer ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden, mit der der Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt wird.

Schon bisher bestand die Möglichkeit, bei einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen der meldepflichtigen Person eine Melderegisterauskunft an Personen oder Stellen dadurch zu verhindern, dass für Bürgerinnen und Bürger eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen wird. Künftig kann zudem ein bedingter Sperrvermerk im Melderegister für bestimmte Personen eingetragen werden. Dazu zählen Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher

Gewalt, in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber wohnen oder sich in einer Justizvollzugsanstalt befinden. Damit soll speziell für diese Menschen gewährleistet werden, dass eine Weitergabe von Meldedaten an Private unterbleibt, soweit deren schutzwürdige Interessen dadurch beeinträchtigt würden.

Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz finden Sie im Internet unter www.bonn.de mit Eingabe des Suchwortes "Bundesmeldegesetz".

Kommentar schreiben

Kommentare: 0