Auch in diesem Jahr müssen die Bonner von März bis September die Schere für radikale Schnitte ruhen lassen. Konkret dürfen ab 1. März Bäume sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere
Gehölze nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Das Verbot bezieht sich nicht auf die Bäume im Wald, auf Schnellwuchsplantagen oder gärtnerisch genutzte Grundflächen. So sieht es
das Bundesnaturschutzgesetz § 39, Absatz 5 vor. Das Verbot gilt bis zum 30. September. Mit der Vorschrift soll das Blühangebot für Insekten während des Sommerhalbjahres sichergestellt und
diejenigen Vogelarten geschützt werden, die in Hecken und Gebüschen nisten. Viele dieser natürlichen Brutstätten sind in den vergangenen Jahren durch veränderte Anbaumethoden in der
Landwirtschaft verloren gegangen. Umso wichtiger ist es daher, die noch verbliebenen Nistplätze in privaten Gärten zu erhalten, zumal dort auch andere Kleintiere idealen Unterschlupf finden.
Durch Radikalschnitte würde den Tieren die Lebensgrundlage entzogen.
Schonende Form- und Pflegeschnitte sind jedoch erlaubt. Die Stadt Bonn weist aber ausdrücklich darauf hin, dass schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen auch im Frühjahr und Sommer erlaubt sind.
Diejenigen, die während der Verbotszeit dennoch zu einem Kahlschlag ansetzten, erwarten empfindliche Geldstrafen: Mit Geldbußen bis zu 10 000 Euro können Verstöße gegen das Bundesnaturschutzgesetz geahndet werden.
Wenn das Schnittgut nicht im Garten verbleiben soll, um zum Beispiel Tieren Rückzugsraum zu bieten, sollte es, bevor es von Tieren genutzt wird, also umgehend entfernt werden. Denn, sobald sich Tiere das Schnittgut als Nist- oder Ruhestätte zu nutzen machen, darf es nicht mehr beschädigt, zerstört oder abtransportiert werden. So seiht es § 44, Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetztes im Kapitel "Besonderer Artenschutz" vor.
Stadt bittet darum, dass Betretungsverbot zu beachten
Nicht nur der Gehölzschnitt zur falschen Zeit kann den Erfolg der Fortpflanzung in Frage stellen. Auch Störungen an den Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann empfindlich in die Nachwuchspflege
eingreifen. So löst zum Beispiel das Verlassen der Wege oder auch freilaufende Hunde häufig das Fluchtverhalten der Tiere aus. Daher müssen in Naturschutzgebieten, in denen regelmäßig
schützenswerte Tiere vorkommen, Spaziergänger und Radfahrer auf den vorgesehenen Wegen bleiben und Hunde müssen an die Leine genommen werden. Es gilt das sogenannte Betretungsverbot. Die Stadt
Bonn bittet daher darum, die Wege in diesen Gebieten nicht zu verlassen und verweist darauf, dass ein Verstoß gegen das Betretungsverbot eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße
geahndet werden kann.
Kommentar schreiben